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   LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02   

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LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02 (https://dejure.org/2003,17108)
LG Köln, Entscheidung vom 12.03.2003 - 23 O 304/02 (https://dejure.org/2003,17108)
LG Köln, Entscheidung vom 12. März 2003 - 23 O 304/02 (https://dejure.org/2003,17108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2003, 383
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht -

    Auszug aus LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02
    Angesichts dieser Rechtslage wird in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet, sondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese Versicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Denn die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen bei dieser rechtlichen Ausgestaltung zusammen (Vgl. BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; BGH VersR 1996, 1089; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Denn er gehört ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern zum Vermögen des Begünstigten (BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Das BAG vertritt die Auffassung, dass jedenfalls im Falle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Anwartschaft das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher stehe als dem widerruflichen Bezugsrecht (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Dann aber habe der Begünstigte nicht nur eine wertlose Anwartschaft, sondern bereits eine gefestigte Rechtsstellung erlangt, der es gebiete, den Anspruch auf Versicherungsleistung mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Vermögen des Begünstigten zuzuordnen (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 2/89

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs

    Auszug aus LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02
    Angesichts dieser Rechtslage wird in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet, sondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese Versicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Denn die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen bei dieser rechtlichen Ausgestaltung zusammen (Vgl. BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; BGH VersR 1996, 1089; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Denn er gehört ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern zum Vermögen des Begünstigten (BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Das BAG vertritt die Auffassung, dass jedenfalls im Falle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Anwartschaft das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher stehe als dem widerruflichen Bezugsrecht (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

    Dann aber habe der Begünstigte nicht nur eine wertlose Anwartschaft, sondern bereits eine gefestigte Rechtsstellung erlangt, der es gebiete, den Anspruch auf Versicherungsleistung mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem Vermögen des Begünstigten zuzuordnen (BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211).

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 12 U 299/00

    Anspruch auf Erstattung des Rückkaufwerts einschließlich Gewinnbeteiligungen bei

    Auszug aus LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02
    Denn die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen bei dieser rechtlichen Ausgestaltung zusammen (Vgl. BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; BGH VersR 1996, 1089; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Denn er gehört ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern zum Vermögen des Begünstigten (BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Dem hat der BGH für den Fall zugestimmt, dass die Voraussetzungen der vereinbarten Vorbehalte nicht erfüllt sind (BGH VersR 1996, 1089; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Soweit das OLG Düsseldorf (NVersZ 2001, 504) und das OLG Karlsruhe (VersR 2001, 1501) in dieser Frage einen anderen Standpunkt eingenommen haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

    Daher ergebe die Auslegung der vereinbarten Vorbehalte, dass diese nur für die Dauer der Betriebsfortführung gelten sollten (OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 504; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501; ebenso: Prölss/Martin, VVG, § 165 Rn. 6).

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 93/00

    Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer -

    Auszug aus LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02
    Dieser Anspruch setzt sich bei Kündigung des Vertrages an dem Rückkaufswert fort (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 504).

    Soweit das OLG Düsseldorf (NVersZ 2001, 504) und das OLG Karlsruhe (VersR 2001, 1501) in dieser Frage einen anderen Standpunkt eingenommen haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

    Daher ergebe die Auslegung der vereinbarten Vorbehalte, dass diese nur für die Dauer der Betriebsfortführung gelten sollten (OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 504; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501; ebenso: Prölss/Martin, VVG, § 165 Rn. 6).

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus LG Köln, 12.03.2003 - 23 O 304/02
    Denn die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen bei dieser rechtlichen Ausgestaltung zusammen (Vgl. BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; BGH VersR 1996, 1089; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

    Dem hat der BGH für den Fall zugestimmt, dass die Voraussetzungen der vereinbarten Vorbehalte nicht erfüllt sind (BGH VersR 1996, 1089; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931).
  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte (ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2003, 931).
  • LG Münster, 27.07.2005 - 10 O 218/05

    Anspruch auf Aussonderung eines geleisteten Versicherungsguthabens zum

    Zu diesem Ergebnis kommt auch das Landgericht L2 in einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. ZInsO 2003, 383, 384).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 4 U 147/03

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Das haben das OLG Karlsruhe (Urt. v. 15.3.01 - 12 U 299/00 - VersR 2001, 1501 unter 4.a und d) und der Senat (Urt. v. 30.1.01 - 4 U 93/00 - VersR 2002, 86 unter 2.b) im Anschluss an Kollhosser (in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 165 Rn. 6; a.A. LG Köln v. 12.3.03 - 23 O 304/02 - ZInsO 2003, 383) in diesem Sinne entschieden.
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